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Coaching und Steuer

Zahlen Sie ein berufliches Coaching aus eigener Tasche, können Sie in der Regel die Kosten als Werbungskosten in der Einkommen­steuer­erklärung angeben. Voraussetzung ist eine berufliche Veranlassung im Sinne des Einkommensteuergesetzes: „Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.“ (§9 Abs. 1 EstG). Im Zweifel kann Ihr Finanzamt oder Ihr Steuerberater weiterhelfen.

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  • Liebe Frau Bertulat,
    als Kollege und auch gelegentlich in - Anspruch - Nehmer ihrer Qualitäten als Coach möchte ich Ihnen an dieser Stelle ein Kompliment für Ihre professionelle und wirksame Arbeit aussprechen. Und dabei an alle interessierten die Botschaft senden: Coaching wirkt - besonders das von Frau Bertulat!

  • Lieber Herr Steffens, herzlichen Dank für Ihre gute Empfehlung! Immer wieder gerne!

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