Zahlen Sie ein berufliches Coaching aus eigener Tasche, können Sie in der Regel die Kosten als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung angeben. Voraussetzung ist eine berufliche Veranlassung im Sinne des Einkommensteuergesetzes: „Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.“ (§9 Abs. 1 EstG). Im Zweifel kann Ihr Finanzamt oder Ihr Steuerberater weiterhelfen.
- 10 Jahren ago
Katharina Bertulat
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Gut zu wissen
Coaching und Steuer
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Kommentare ansehen (2)
Liebe Frau Bertulat,
als Kollege und auch gelegentlich in - Anspruch - Nehmer ihrer Qualitäten als Coach möchte ich Ihnen an dieser Stelle ein Kompliment für Ihre professionelle und wirksame Arbeit aussprechen. Und dabei an alle interessierten die Botschaft senden: Coaching wirkt - besonders das von Frau Bertulat!
Lieber Herr Steffens, herzlichen Dank für Ihre gute Empfehlung! Immer wieder gerne!