Coaching und Steuer
Zahlen Sie ein berufliches Coaching aus eigener Tasche, können Sie in der Regel die Kosten als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung angeben. Voraussetzung ist eine berufliche Veranlassung im Sinne des Einkommensteuergesetzes: „Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.“ (§9 Abs. 1 EstG). Im Zweifel kann Ihr Finanzamt oder Ihr Steuerberater weiterhelfen.
Gefällt Dir dieser Beitrag? Teile ihn. Ich freue mich!
Hier schreibt Katharina Bertulat. Sie berät und unterstützt Männer, deren Leben in Schieflage geraten ist und hilft ihnen, wieder durchzustarten. In ihrem Magazin STEH! AUF! MANN!® schreibt sie regelmäßig über Männerthemen, Männermusik und Männerbücher. Und Geschichten über Männer, deren Leben wieder Fahrt aufgenommen hat.
Willst du mehr erfahren? www.stehaufmann.de
Liebe Frau Bertulat,
als Kollege und auch gelegentlich in – Anspruch – Nehmer ihrer Qualitäten als Coach möchte ich Ihnen an dieser Stelle ein Kompliment für Ihre professionelle und wirksame Arbeit aussprechen. Und dabei an alle interessierten die Botschaft senden: Coaching wirkt – besonders das von Frau Bertulat!
Lieber Herr Steffens, herzlichen Dank für Ihre gute Empfehlung! Immer wieder gerne!