Coaching und Steuer

Zahlen Sie ein berufliches Coaching aus eigener Tasche, können Sie in der Regel die Kosten als Werbungskosten in der Einkommen­steuer­erklärung angeben. Voraussetzung ist eine berufliche Veranlassung im Sinne des Einkommensteuergesetzes: „Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.“ (§9 Abs. 1 EstG). Im Zweifel kann Ihr Finanzamt oder Ihr Steuerberater weiterhelfen.


Gefällt Dir dieser Beitrag? Teile ihn. Ich freue mich!

stehaufmann__mannercoach_katharina-bertulat

Hier schreibt Katharina Bertulat. Sie berät und unterstützt Männer, deren Leben in Schieflage geraten ist und hilft ihnen, wieder durchzustarten. In ihrem Magazin STEH! AUF! MANN!® schreibt sie regelmäßig über Männerthemen, Männermusik und Männerbücher. Und Geschichten über Männer, deren Leben wieder Fahrt aufgenommen hat.

Willst du mehr erfahren? www.stehaufmann.de


2 Kommentare zu »Coaching und Steuer«

  1. Michael Steffens sagt:

    Liebe Frau Bertulat,
    als Kollege und auch gelegentlich in – Anspruch – Nehmer ihrer Qualitäten als Coach möchte ich Ihnen an dieser Stelle ein Kompliment für Ihre professionelle und wirksame Arbeit aussprechen. Und dabei an alle interessierten die Botschaft senden: Coaching wirkt – besonders das von Frau Bertulat!

  2. Lieber Herr Steffens, herzlichen Dank für Ihre gute Empfehlung! Immer wieder gerne!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert